Die DEHSt informiert zu: Übersetzungen der EU-Kommission und Berichtsplicht.
Übersetzung des Leitliniendokuments der EU auf Deutsch
Die maßgeblichen Informationen zum CBAM gibt die Europäische Kommission in Form von Leitliniendokumenten (Guidance Documents) heraus. Das „Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU“ hat die Kommission nun auch in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Weitere Informationen auf der Seitre der DEHSt.
Übergangsregister der EU ebenfalls auf Deutsch verfügbar
Sie können Ihre bevorzugte Sprachversion des CBAM-Übergangsregisters im Übergangsregister unter „Preferences“ einstellen. Details entnehmen Sie bitte dem Nutzerhandbuch der Kommission (Abschnitt 4.8 „Preferences“ im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“).
Weitere Informationen auf der Seite der DEHSt.
Fristende für Ihren CBAM-BerichtWir möchten Sie an das nahende Fristende für Ihren CBAM-Bericht für das erste Quartal 2024 erinnern: Denken Sie bitte daran, Ihren Bericht bis zum 30.04.2024 im Übergangsregister der Kommission einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass CBAM-Berichte ausschließlich im Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Einreichung der Berichte bei der DEHSt ist weder frist- noch formwahrend. Weitere Informationen auf der Seite der DEHSt. Verspätete Einreichung eines Berichts für Q4/2023Um einen Antrag auf verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts für das 4. Quartal 2023 zu stellen, kann im CBAM-Übergangsregister nur noch die Funktion „Request delayed submission” a „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ bedient werden. Weiter Informationen im Leitfaden der Kommission. |
Quelle: Newsletter DEHSt.